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Mietrecht

Wohnen während der Coronakriese

Wohnen während der Coronakriese

Die Horrorvorstellung für jeden, der ein Haus baut. Man plant gerade den Bau eines Hauses, oder ist schon dabei und plötzlich beginnt eine Krisensituation. Genau das ist nun der Fall.

Die Corona Kriese versetzt viel Leute, die ein Haus bauen oder auf Miete wohnen in Angst und Schrecken. Deswegen hat die Regierung Notfallgesetzte verabschiedet, die beide Parteien, also Baufirma und Privatmann, sowie Mieter, absichert. Dabei muss man Drei Gesetzte genauer betrachten: Das Mietrecht, das Leistungsverweigerungsgesetz und
das Einfriedungsgesetz.

Das Mietrecht:

Fangen wir beim Mietrecht an. Wie sie bestimmt schon mitbekommen haben, darf man Mieter nicht mehr kündigen, wenn sie ihre Miete nicht mehr zahlen können. Allerdings muss der Mieter auch beweisen, dass er zahlungsunfähig ist, wenn er seine Miete nicht zahlt. Somit will die Regierung einen Missbrauch des Gesetzes, wie es viele Großkonzerne in Deutschland vor hatten, verhindern. Das Gesetzt gilt vorerst bis Ende Juni. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass es bis zum Ende des Jahres verlängert wird. Die nicht bezahlte muss nach der Krise nicht zurückgezahlt erden.

Das Leistungsverweigerungsgesetz:

Das zweite Notfallgesetz befasst sich mit dem Schutz von Bauunternehmen. Es besagt, dass das Bauunternehmen seine Dienstleistung verweigern darf, falls benötigte Ware nicht rechtzeitig zur Baustelle kommt. In solch einem Fall hat der Auftragsgeber des Unternehmens keinen Anspruch auf eine im Vertrag vereinbarten Schadensersatzzahlung. Kurz gesagt, darf das Bauunternehmen also seine Arbeit bei fehlender Lieferung einstellen und wird dafür nicht bestraft. Falls das Bauunternehmen den baubetrieb für mindestens Drei Monate einstellt, kann der Auftragsgeber das Unternehmen jedoch entlassen. Das Gesetz gilt ebenfalls bis Ende Juni, eine Verlängerung ist aber angesichts der Entwicklung der Krise, gut vorstellbar.

Das Einfriedungsgesetz:

Zuletzt lohnt es sich noch das Einfriedungsgesetz zu betrachten. Das Gesetz befasst sich mit dem Einzäunen bzw. Abgrenzen eines Grundstücks. Es ist nicht verpflichtend, außer der Nachbar möchte eine Grundstücksabtrennung, das Grundstück liegt im Gewerbegebiet oder wenn es in der Umgebung üblich ist, verboten ist ein Abtrenner in Wohnungsgebieten, also bei Hochhäusern oder ähnliches. Diese Kriterien variieren von Bundesland zu Bundesland. Die Abtrennung, bzw. die Hecke oder der Zaun, müssen optisch in das Wohngebiet passen und dürfen nicht aus losen Brettern oder ähnliches gebaut sein. Falls die Abtrennung höher als zwei Meter ist, muss eine Baugenehmigung vom zuständigen Bauamt erteilt werden. Dieses überprüft die Statik und das Aussehen des Abtrenners. In wie fern diese Prüfung aktuell umsetzbar ist, ist schwer zu sagen, da Ämter zurzeit nur für dringende Fälle geöffnet haben und an ihrer Belastungsgrenze sind. Hier wird alles rund um das Einfriedungsgesetz  ausführlich erläutert.

Wie man den letzten beiden Punkten bestimmt schon entnehmen konnte, ist es aktuell nicht gerade vorteilshaft ein Haus zu bauen. Ein Punkt, der noch nicht behandelt wurde, ist der Wertverlust der Immobilien durch die Krise. Dafür ist es allerdings noch zu früh, da die Auswirkungen auf die Immobilienbrache noch nicht absehbar sind.